Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Haftung von Veranstaltern erweitert und stößt damit innerhalb der Branche auf massive Kritik. Demnach haftet ein Veranstalter nun auch dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand wie eine Pandemie vorliegt. Der Deutsche Reiseverband (DRV) hält das Urteil für „nicht sachgerecht“. Es sei lebensfremd, wenn „man allgemeine Lebensrisiken weitgehend an Reiseanbieter auslagert“, so der DRV. Tatsächlich haften Veranstalter auch laut dem Juristen Hans-Josef Vogel nun auch bei „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ und müssten eine Minderung des Reisepreises hinnehmen – „gleichgültig, ob weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorliegen“. Bislang galt das „allgemeine Lebensrisiko“ als „haftungsbegrenzender Umstand“. Im konkreten Fall hatten Urlauber gegen FTI auf Rückerstattung geklagt, weil sie 2020 auf Gran Canaria aufgrund lokaler Verschärfungen der Corona-Regeln ihr Zimmer nur zu den Mahlzeiten verlassen durften. Reise vor9
(17.01.23)