Booking.com: BGH erklärt auch „enge“ Bestpreisklauseln für wettbewerbswidrig

Screenshot: booking.com

Ein guter Tag für alle Hoteliers: Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat gestern auch die „engen“ Bestpreisklauseln des Buchungsportals Booking.com als unvereinbar mit dem Kartellrecht erklärt und das gegenteilige Urteil des 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 4. Juni 2019 aufgehoben. Heißt: Hoteliers dürfen auf ihrer eigenen Website sehr wohl die Preise von Booking.com unterbieten. „Der BGH bringt den Marktteilnehmern nun endlich Rechtssicherheit und ermöglicht faireren Wettbewerb in der Online-Distribution“, begrüßt Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA) die höchstrichterliche Entscheidung. Man sehe sich in seiner Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt, dass die von Booking.com und anderen Portalen vertraglich auferlegten und in der betrieblichen Praxis „mal offen, mal subtil eingeforderten engen und weiten Paritätsklauseln eine Wettbewerbsbehinderung darstellen“, so Lindner. Man setze darauf, dass Booking die Vorgaben des deutschen und europäischen Kartellrechts endlich respektiert und weitere Versuche der wettbewerblichen Knebelung aufgebe. Der Hotelverband hatte im Herbst 2013 das Kartellamtsverfahren gegen Booking.com ausgelöst.
(19.5.21)