Hafermann Reisen hat vor dem Landgericht Bochum (I-10 S 9/21) die Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Witten erstritten. In dem verhandelten Fall war eine Kundin vom Reisevertrag einer 15-tägigen A-ROSA Flusskreuzfahrt wegen der Ausbreitung der Corona-Pandemie zurückgetreten und berief sich dabei auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651 h Abs. 3 BGB. Das Amtsgericht gab der Klägerin im Urteil vom 16.2.2021 (2 C 681/20) recht. Das Landgericht revidierte das Urteil nun und wies die Klage ab. Begründung: Die Klägerin habe im vorliegenden Fall nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass die von ihr gebuchte Pauschalreise durch die Pandemie tatsächlich erheblich beeinträchtigt war. Das Infektionsgeschehen flachte zum Zeitpunkt der Kündigung bereite erheblich ab, der Inzidenzwert lag nur noch bei 3,9. Auch die Behauptung der 60-jährigen Klägerin, aufgrund ihres Alters und ihrer Vorerkrankungen zur Risikogruppe zu gehören, ließ das Gericht nicht gelten. „Wir freuen uns sehr darüber, dass wir uns mit unserer Rechtsauffassung durchgesetzt haben und hoffen, dass dieses Urteil vielen Reiseveranstaltern in ähnlich gelagerten Fällen eine Hilfe sein wird“, sagt Meinhold Hafermann. Zum Urteil
(20.08.21)