Bürokratie entschlackt: Keine Meldepflicht für deutsche Staatsbürger

Rechtsanwalt Florian Steiner

Es ist ein kleiner Schritt in Richtung Bürokratieabbau. Zum 01. Januar 2025 ist in Deutschland eine langjährig bestehende Pflicht entfallen: Deutsche Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben müssen künftig keinen speziellen, handschriftlich zu unterzeichnenden Meldeschein mehr vorlegen. Die sogenannte Hotelmeldepflicht wird abgeschafft. Diese Neuerung ist Teil des angestrebten Bürokratieabbaus und der fortschreitenden Digitalisierung staatlicher Verwaltungsabläufe und beruht, neben weiteren verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Erwägungen, auf den gesetzlichen Grundlagen der §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG). Dies ist Anlass, den Sinn und Zweck der Neuregelung zu betrachten.

Bereits im Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP aus dem Jahr 2021 wurde vereinbart, die bislang analoge Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen – sofern technisch umsetzbar – im Bundes-meldegesetz durch digitale Verfahren zu ersetzen. Dieser politische Beschluss wurde seither kontinuierlich weiterentwickelt. Er soll den administrativen Aufwand für BürgerInnen und für die BetreiberInnen von Beherbergungsbetrieben reduzieren.

Im Sommer 2023 kündigte das Bundesinnenministerium an, diese Maßnahme als Beitrag zur Reduzierung der Bürokratie umgesetzen. Schon damals war klar, dass es nicht allein um die Modernisierung des Anmelde-verfahrens geht, sondern auch um eine Optimierung der internen Abläufe in Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätzen, und anderen Unterkünften. Im März 2024 beschloss das Bundeskabinett im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes einen Entwurf, der die Abschaffung der Meldepflicht für deutsche Übernachtungsgäste explizit vorsieht. Diese Gesetzesvorlage fand im September 2024 im Deutschen Bundestag ihre abschließende Zustimmung und wurde am 18. Oktober 2024 durch den Bundesrat bestätigt. Der rechtliche Rahmen für diese Reform ist somit eindeutig geschaffen.

Bislang waren BetreiberInnen von Beherbergungsbetrieben verpflichtet, am Tag der Ankunft von sämtlichen Gästen einen handschriftlich zu unterzeichnenden Meldeschein einzuholen. Bei ausländischen Gästen kam zusätzlich die Pflicht hinzu, ein gültiges Identitätsdokument – etwa einen Pass oder Passersatz – vorzulegen. Die dabei erfassten Daten waren zwölf Monate lang zu speichern, bevor sie innerhalb von drei weiteren Monaten gelöscht werden mussten. Diese Regelungen dienten primär der öffentlichen Sicherheit, da sie es Behörden wie Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichten, Justizvollzugsbehörden, dem Zoll sowie auch Finanzbehörden ermöglichten, bei Bedarf rasch auf relevante Informationen zuzugreifen. Zudem konnten die Meldebehörden auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen Einsicht in die Meldescheine nehmen, um ihre Aufgaben in der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder bei der Aufklärung von Vermisstenfällen und Unfallopfern wahrzu-nehmen.

Mit der anstehenden Reform entfällt die Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige

Künftig wird der Check-in künftig digital abgewickelt. Gäste können ihre persönlichen Daten bereits vorab oder bei der Ankunft über ein elektronisches System übermitteln. Dieser Schritt soll zu einer spürbaren Verkürzung der Wartezeiten und einem reibungsloseren Ablauf führen. Für die Betreiber bedeutet dies eine Entlastung, da sie sich vermehrt auf Service und die Optimierung weiterer betrieblicher Abläufe konzentrieren können. Die bisherigen Vorgaben für ausländische Gäste bleiben hingegen unberührt. Diese müssen weiterhin am Ankunftstag einen speziellen Meldeschein eigenhändig unterzeichnen und sich durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweisen. Die gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschfristen sind dabei strikt einzuhalten.

Für ausländische Gäste gilt weiterhin die Meldepflicht

Die fortbestehende Pflicht für ausländische Gäste basiert auf den Vorgaben des Schengener Durchführungs-übereinkommens (SDÜ), insbesondere auf Artikel 45, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine besondere Melde- und Ausweispflicht für ausländische Übernachtungsgäste einzuführen. Dieses Übereinkommen hat in den beteiligten Staaten – zu denen auch Deutschland gehört – unmittelbare Geltung. Ziel ist es, grenzüber-schreitende Ermittlungen zu erleichtern und im Falle von Sicherheitsvorfällen oder Notlagen eine schnelle Identifizierung zu ermöglichen.

Die Unterscheidung zwischen deutschen und ausländischen Gästen stößt dabei immer wieder auf Kritik. Besonders umstritten ist, dass auch EU-Bürger als ausländische Gäste gelten und weiterhin der Meldepflicht unterliegen. Einige Stimmen sehen darin einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV. Dennoch hält die Bundesregierung an der Differenzierung fest. Sie argumentiert, dass eine vollständige Abschaffung der Meldepflicht nicht mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Schengener Abkommen vereinbar wäre. Insbesondere Artikel 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung einer besonderen Melde- und Ausweispflicht für ausländische Übernachtungsgäste, um grenzüberschreitende Ermittlungen zu erleichtern.


Aus verbraucherrechtlicher Perspektive bietet die Abschaffung der analogen Meldepflicht für deutsche Gäste mehrere Vorteile

  • Der digitale Check-in vereinfacht den Anmeldeprozess erheblich – ein deutlicher Gewinn, wenn in Zeiten hoher Gästezahlen oder während der Ferienzeit lange Wartezeiten für zusätzlichen Stress sorgen.
  • Zudem sorgt der Einsatz moderner IT-Systeme mit verschlüsselter Speicherung personenbezogener Daten für einen verbesserten Datenschutz. Automatisierte Löschvorgänge nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entsprechen den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und stärken das Vertrauen der Verbraucher in den Umgang mit ihren Daten.
  • Nicht zuletzt stellt die Abschaffung der analogen Meldepflicht auch einen wichtigen Schritt zur Modernisierung des deutschen Verwaltungswesens dar. Der Umstieg von papierbasierten auf digitale Verfahren erleichtert nicht nur den Alltag der BürgerInnen, sondern signalisiert auch einen generellen Wandel in der öffentlichen Verwaltung – von der Beantragung von Ausweisdokumenten bis hin zur elektronischen Steuererklärung. Der Trend zur Digitalisierung schreitet unaufhaltsam voran und soll den bürokratischen Aufwand in allen Verwaltungsbereichen nachhaltig senken.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Erhebung kommunaler Kur- und Gästebeiträge

Auch wenn der besondere Meldeschein für deutsche Gäste entfällt, ändert dies nichts an den gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung dieser Abgaben. Die entsprechenden Regelungen beruhen auf den kommunalen Abgabegesetzen der einzelnen Bundesländer und stehen in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen des Bundes-meldegesetzes. BetreiberInnenvon Beherbergungsbetrieben müssen daher weiterhin die bestehenden kommunalen Gebühren und Beiträge entrichten, die der Finanzierung kommunaler Leistungen wie dem Ausbau touristischer Infrastruktur oder der Bereitstellung von Freizeitangeboten dienen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Abschaffung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungs-betrieben für deutsche Staatsangehörige einen beachtlichen Schritt in Richtung Digitalisierung und Entbürokratisierung bedeuten soll. Die Reform erleichtert den Check-in, verbessert die Datensicherheit und bietet den Betreibern die Möglichkeit, ihre Prozesse moderner und effizienter zu gestalten. Zugleich bleibt die Pflicht für ausländische Gäste als wesentliches Instrument der internationalen Sicherheitsvorgaben erhalten – selbstverständlich unter Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschfristen. Die fortschreitende Digitalisierung in der Verwaltung verspricht zudem, den Umgang mit behördlichen Prozessen nicht nur sicherer und effizienter, sondern auch serviceorientierter zu gestalten, sodass Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen von den Vorteilen eines modernen, digitalen Ansatzes profitieren.

Verfasser: Rechtsanwalt Florian Steiner, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwaltskanzlei Hampel & Steiner