Weil Spielplatz und Pool geschlossen und Kontakte zu anderen Gästen wegen verschiedener Corona-Maßnahmen während einer Portugalreise eingeschränkt waren, hat ein Richter am Düsseldorfer Amtsgericht einen Veranstalter zur Rückzahlung von 20 Prozent des Reisepreises verdonnert. Das Gericht erkannte einen klaren Reisemangel. Das Urteil (Aktenzeichen 37 C 414/20) könnte nicht nur für Veranstalter, die ihre Reiseleistungen im Katalog genau beschreiben müssen, noch zum Problem werden, sondern auch für den Restart des Deutschlandtourismus weitreichende Folgen haben. So heißt es in der Urteilsbegründung: „Es ist typischerweise Inhalt des Urlaubs, frei mit anderen Gästen in Kontakt treten zu können und nicht andere Menschen meiden zu müssen.“ Und weiter: „Wird man im Urlaub durch allgegenwärtige Hygienemaßnahmen praktisch vom Zeitpunkt des Aufstehens bis zum Zeitpunkt des Schlafengehens ständig daran erinnert, dass ein normaler Alltag nicht einmal mehr im Urlaub gewährt ist, liegt hierin offensichtlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion, die bereits für sich genommen eine Minderung rechtfertigt.“ Vor9
(9.4.21)